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Wärmebedarfsausweise

für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen

(1) Die Wärmebedarfsausweise für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen müssen dem Muster B im Anhang entsprechend gegliedert werden. Sie bestehen aus den Abschnitten

1. „I. Objektbeschreibung“,

2. „II. Transmissionswärmeverlust“ und

3. „III. Weitere energiebezogene Merkmale“.

§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 sowie 5 und 6 sowie Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Abschnitt I der Wärmebedarfsausweise enthält die Angaben nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie Nr. 8 und 9. § 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) In Abschnitt II der Wärmebedarfsausweise sind anzugeben

1. der nach § 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 1 EnEV für das Gebäude zulässige Höchstwert des Transmissionswärmeverlusts,

2. der nach § 4 in Verbindung mit Anhang 2 Nr. 2 EnEV für das Gebäude berechnete Transmissionswärmeverlust.

(4) In Abschnitt III der Wärmebedarfsausweise ist anzugeben, ob und inwieweit Nachweise nach § 15 Abs. 3 EnEV geführt sowie Ausnahmen nach § 16 EnEV und Befreiungen nach § 17 EnEV erteilt wurden.

(5) Werden Wärmebedarfsausweise freiwillig für bestehende Gebäude aufgestellt, ist § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Wärmebedarfsausweise müssen in Abschnitt II folgenden Hinweis enthalten: „Die Angaben des Transmissionswärmeverlusts sind vornehmlich zur überschlägig vergleichenden Beurteilung von Gebäuden und Gebäudeentwürfen vorgesehen. Sie wurden auf der Grundlage von Planunterlagen ermittelt. Sie erlauben nur bedingt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch, weil sich die Randbedingungen weitgehend auf normierte Werte stützen, das Klima und die Nutzung nicht einbezogen sind und die Einflüsse von Lüftung, solaren und internen Gewinnen sowie die gesamte Anlagentechnik nicht Gegenstand der Berechnungen sind.“