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Zu § 6

Aufbau und Inhalt des Wärmebedarfsausweises für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen folgt im Grundsatz dem Aufbau und Inhalt der anderen Ausweise. Abweichungen beruhen im Wesentlichen darauf, dass für die Gebäude der Jahres-Primärenergiebedarf in diesen Fällen nicht begrenzt ist. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 EnEV ist im Wesentlichen der (spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene) Transmissionswärmeverlust als Pflichtbestandteil von Wärmebedarfsausweisen vorgegeben.

Absatz 4 regelt den Inhalt des Abschnitts III der Wärmebedarfsausweise. Absatz 5 stellt die Aufstellung von Wärmebedarfsausweisen für bestehende Gebäude frei, zumal die Regelung nach § 8 Abs. 2 EnEV grundsätzlich auch für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen gilt.

§ 13 Abs. 3 EnEV schreibt auch für Wärmebedarfsausweise die Aufnahme eines Hinweises auf die normierten Randbedingungen vor, unter denen die Ergebnisse ermittelt wurden. Der Verbraucher soll mit dem Hinweis nach Absatz 6 auf die begrenzte Aussagekraft auch des Transmissionswärmeverlusts für Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch aufmerksam gemacht werden.