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Dipl.-Ing.
Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik |
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Normen und Vorschriften zum Thema Luftdichtheit |
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(Die grün dargestellten Textpassagen sind
Zitate aus offiziellen Texten.)
1.) Die Wärmeschutzverordnung (WSchV95) schreibt luftdichtes
Bauen vor.
Auszug aus der Wärmeschutzverordnung 95:
§ 4 Anforderungen an die
Dichtheit
(1) Soweit die wärmeübertragende Umfassungsfläche durch
Verschalungen oder gestoßene, überlappende sowie plattenartige
Bauteile gebildet wird, ist eine luftundurchlässige Schicht
über die gesamte Fläche einzubauen, falls nicht auf andere
Weise eine entsprechende Dichtheit sichergestellt werden kann.
(3) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche müssen entsprechend dem Stand der Technik
dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein.
(4) Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu überprüfen, ob
die Anforderungen ... erfüllt sind, gilt Anlage 4 Ziffer 2.
Anlage 4 zur Wärmeschutzverordnung, Absatz 2:
Anforderungen an die Dichtheit zur Begrenzung der Wärmeverluste
2. Nachweis der Dichtheit des
gesamten Gebäudes
Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu überprüfen, ob die
Anforderungen des § 4 Abs.1 und 3 oder des § 7 erfüllt sind,
erfolgt diese Überprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik, die nach § 10 Abs. 2 bekannt gemacht sind. (Siehe Punkt 3!)
Den vollständigen Text der WSchV 95 können Sie hier laden: WSchV 95 als PDF-File (5,3 MB!)
2.) Die Normung gibt Grenzwerte für die Luftdichtheit vor.
(Die DIN V 4108-7 wurde überarbeitet und hat jetzt den Status der Vornorm verlassen. Sie kann als DIN 4108-7:2001-08 beim Beuth-Verlag bezogen werden.)
Auszug aus DIN 4108-7 :2001-08:
4.4 Nachweis der Luftdichtheit
Werden Messungen der Luftdichtheit von Gebäuden oder Gebäudeteilen durchgeführt, so darf der nach dem Differenzdruckverfahren (Verfahren A) gemessene Luftvolumenstrom bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa
- bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen:
bezogen auf das Raumvolumen 3 [1/h] nicht überschreiten bzw.
bezogen auf die Netto-Grundfläche 7,8 [m³/(m²*h)] nicht überschreiten;
- bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen (auch Abluftanlagen):
bezogen auf das Raumvolumen 1,5 [1/h] nicht überschreiten oder
bezogen auf die Netto-Grundfläche 3,9 [m³/(m²*h)] nicht überschreiten.
Besonders zu erwähnen ist der Hinweis in der Norm:
"Die Einhaltung der Anforderungen an die Luftdichtheit schließt lokale Fehlstellen, die zu Feuchteschäden infolge von Konvektion führen können, nicht aus."
Ein wesentliche Änderung zur Vornorm DIN V 4108 T 7 von 1996 ist die Erhöhung des Grenzwertes für Häuser mit raumlufttechnischen Anlagen von 1,0 auf 1,5 [1/h]. Diese Erhöhung dient der Anpassung an die Energieeinsparverordnung und stellt einen Kompromiss dar, der von weiten Fachkreisen nicht befürwortet wird.
3.) Der Bundesbauminister gibt bekannt.
Durch eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger Nr. 140, ausgegeben am 31. Juli 1998, Seite 10 885, hat das Bundesbauministerium die DIN V 4108, Teil 7 zur "anerkannten Regel der Technik" im Sinne §10 der Wärmeschutzverordnung erklärt. Damit ist die Blower-Door-Messung das vorgeschriebene Verfahren. Die Bekanntmachung können Sie hier als PDF-File laden: Bekanntmachung als PDF-File
Fazit:
Die Erwartung des auf Energiesparen bedachten Bauherrn, ein luftdichtes Gebäude zu erhalten, ist durch Vorschriften und Normen sehr gut gestützt.