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Dipl.-Ing.
Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik |
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Luftdichtheit in der EnEV 2002 |
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1.) "Dauerhaft luftdicht" zu bauen, ist vorgeschrieben:
§ 5 (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten. (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen. |
2.) Die Grenzwerte für die Luftdichtheit:
1. Anforderungen an außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen. Tabelle 1: Klassen der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenster
2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden - ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und - mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1 nicht überschreiten. 3. Anforderungen an Lüftungseinrichtungen Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im geschlossenen Zustand müssen sie der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt werden. |
3.) Die EnEV "belohnt" den Dichtheitsnachweis mit
einem geringeren Faktor bei der
Berechnung der Lüftungswärmeverluste:
Anhang 1, Tabelle 2: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des
Jahres-Heizwärmebedarfs
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4.) Voraussetzung für die Anrechnung von Lüftungsanlagen ist der Dichtheitsnachweis:
Anhang 1, 2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2) Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird, ...
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Etwa zeitgleich mit der Einführung der EnEV wurde auch die Norm DIN 4108-7 (bisher: DIN V 4108-7:1996-11, jetzt: DIN 4108-7:2001-08) überarbeitet. Sie wurde bezüglich der Grenzwerte mit der EnEV abgestimmt und es wurden aktuelle, an den Stand der Technik angepasste Ausführungsbeispiele für die Luftdichtheitsebene aufgenommen. |