Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik
 

Luftdichtheit in der "EnEV 2009"


Die Energieeinsparverordnung 2009 (EnEV 2009) ist am 1.10.2009 in Kraft getreten.

Sie wird beim Neubau bezüglich des Themas Luftdichtheit Neuerungen bringen.

Neu ist z.B. beim Wohnungsbau der Weg der Berechnungen über ein Referenzgebäude, wie bisher schon beim Nichtwohngebäude.

Im Folgenden werden die Vorgaben der EnEV 2009 auszugsweise vorgestellt, soweit sie die Luftdichtheit betreffen.

Neuerungen sind rot markiert

(Hinweis: Wer die komplette EnEV lesen möchte, findet Quellenhinweise unter http://www.enev-online.de)
 

Berücksichtigt ist die

"Nichtamtliche Fassung der Änderungsverordnung
(einschließlich der Maßgaben des Bundesrates vom 6. März 2009)"

...
§ 6
Dichtheit, Mindestluftwechsel

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft,
kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 erforderlichen Berechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2 eingehalten sind.

Anmerkung: bisher hießes: "... ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.". War das, was jetzt gelungen formuliert wurde, vielleicht auch bei den vorhergehenden EnEVs gemeint?
 

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.

§ 3
Anforderungen an Wohngebäude

(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.

(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 nicht überschritten werden.

(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen. ...

§ 4
Anforderungen an Nichtwohngebäude

(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.

(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 eingehalten werden.

(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nr. 2 oder 3 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.  ...

Anlage 4 (zu § 6)
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel

...

2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - bei Gebäuden

- ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und

- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1

nicht überschreiten.

Anlage 1
Tabelle 1
Ausführung des Referenzgebäudes

Zeile

Bauteil/System

Referenzausführung bzw. Wert

3

Luftdichtheit der Gebäudehülle

Bemessungswert n50

Bei Berechnung nach

  • DIN V 4108-6 :2003-06: mit Dichtheitsprüfung
  • DIN V 18599-2 2007-02: nach
    Kategorie I


Eigene Anmerkungen:

  • Die Kategorie I in der DIN V 18599-2: 2005-7 bedeutet, dass die n50-Grenzwertwerte 3,0 bzw. 1,5 als Bemessungswerte zu Grunde gelegt werden. Mit anderen Worten "Einhaltung der Anforderungen an die Gebäudedichtheit nach DIN 4108-7 und Dichtheitsprüfung nach Fertigstellung."
     
  • Der Dichtheitsnachweis ist wie bisher nur in bestimmten Fällen, in denen die Dichtheit bei Berechnungen berücksichtigt wird, vorgeschrieben. Nur für diese Fälle sind auch die Grenzwerte definiert. Ansonsten gilt, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet werden muss. Eine Diskussion zu dieser Frage wurde im Luftdicht-Forum  unter
    "Schreibt die EnEV 2009 den Luftdichtheitsnachweis vor?"

    eröffnet. Zumindest lohnt sich der Dichtheitsnachweis jetzt erst recht.
     
  • Die EnEV2009 schreibt die Einhaltung der Grenzwerte also nur unter ganz bestimmten Bedingungen vor.  "Wird bei Anwendung des § ... eine Überprüfung der Anforderungen nach §... durchgeführt, darf der ... gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - bei Gebäuden
    - ohne raumlufttechnische Anlagen 3
    ,0 h-1 und
    - mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1 nicht überschreiten.
    "
    Und was darf, wenn die § nicht angewandt werden?

    Hierüber wird im Luftdicht-Forum  unter

    Die EnEV2009 schreibt die Luftdichtheit nicht mehr zwingend vor.

    diskutiert.