Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik
 

Luftdichtheit in der EnEV 2002, novelliert 2004


Die seit 1.2.2002 geltende Energieeinsparverordnung (EnEV 2002) hat zwar bezüglich des Themas Luftdichtheit keine großen Neuerungen gebracht. Jedoch ist das Thema wesentlich stärker ins Bewußtsein gerückt. Und das mit Recht.

In der EnEV werden alle Einflüsse, die zum Energiebedarf beitragen, gegeneinander bilanziert. Da kann der Lüftungwärmeverlust, der bei modernen Häusern immerhin mehr als 50 % ausmacht, nicht außen vor bleiben. Im Folgenden werden die Vorgaben der EnEV auszugsweise vorgestellt.

Die durch die Novelle 2004 eingetretene Änderung ist grün markiert. Sie ist nur eine Klarstellung. Die Novelle ist am 8.12.2004 in Kraft getreten. Mehr dazu hier...

Vorgaben der EnEV
(Hinweis: Wer die komplette EnEV lesen möchte, kann durch einen Klick auf das Symbol direkt zu der entsprechenden Stelle in der EnEV springen.)

1.) "Dauerhaft luftdicht" zu bauen, ist vorgeschrieben:

§ 5                                            
Dichtheit, Mindestluftwechsel          

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außenliegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist. Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen.

2.) Die Grenzwerte für die Luftdichtheit:

Anhang 4            

1. Anforderungen an außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.

Tabelle 1: Klassen der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenster 

Zeile

Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes

Klasse der Fugendurchlässigkeit nach
DIN EN 12 207-1 : 2000-06

1

bis zu 2

2

2

mehr als 2

3

2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden

- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und

- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1

nicht überschreiten.

3. Anforderungen an Lüftungseinrichtungen

Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im
geschlossenen Zustand müssen sie der
Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt werden.

Offizielle Begründung zur Änderung durch die Novelle 2004:
Bei der Änderung der Nummer 3 Satz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Richtigstellung. Die in Satz 4 angeordnete Nichtanwendung muss sich nach Sinn und Zweck der Regelung sowie den technischen Gesetzmäßigkeiten auch auf den zweiten Satz beziehen. Das Gewollte soll entsprechend zum Ausdruck gebracht werden.

3.) Die EnEV "belohnt" den Dichtheitsnachweis mit einem geringeren Faktor bei der
Berechnung der Lüftungswärmeverluste:

Anhang 1, Tabelle 2: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs           

3

 

Spezifischer Lüftungs-
wärmeverlust HV

HV = 0,19 Ve

ohne Dichtheitsprüfung
nach Anhang 4 Nr. 2

HV = 0,163 Ve                  

mit Dichtheitsprüfung
nach Anhang 4 Nr. 2

4.) Voraussetzung für die Anrechnung von Lüftungsanlagen ist der Dichtheitsnachweis:

Anhang 1, 2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)

Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn

a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird, ...

 


Durch die Aufnahme der Grenzwerte  in die EnEV und die Einführung des Bonus  im Falle des Dichtheitsnachweises wird der zunehmenden Bedeutung des Themas Rechnung getragen.

Um im Vollzug der EnEV eine möglichst einheitliche Anwendung der Energieeinsparverordnung zu ermöglichen, hat die Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz Arbeitsgruppe eingerichtet, die die in den Ländern eingehenden Anfragen von allgemeinem Interesse beantworten soll.

Auf bereits veröffentlichte Auslegungen wird auf einer separaten Seite eingegangen:
Auslegungen Luftdichtheitsprüfung nach EnEV 2002/2004