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 Zu § 14 „Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes ”

§ 14 schreibt die Regelung des § 9 WärmeschutzV über die Möglichkeit verschiedener Nachweise bei Gebäuden mit gemischter Nutzung fort und erweitert sie im Sinne der aktuellen Auslegungspraxis.

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