Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzVO)

in der Fassung der Bekanntmachung

vom 16. August 1994 (BGBl. I 1994 S. 2121)

1. Abschnitt

Zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen

§ 1 Anwendungsbereich

Bei der Errichtung der nachstehend genannten Gebäude ist zum Zwecke der Energieeinsparung der Jahres-Heizwärmebedarf dieser Gebäude durch Anforderungen an den Wärmedurchgang deUmfassungsfläche und an die Lüftungswärmeverluste nach den Vorschriften dieses Abschnittes zu begrenzen:

1.       Wohngebäude,

2.       Büro- und Verwaltungsgebäude,

3.       Schulen, Bibliotheken,

4.       Krankenhäuser, Altenwohnheime, Altenheime, Pflegeheime, Entbindungs- und  Säuglingsheime sowie Aufenthaltsgebäude in Justizvollzugsanstalten und Kasernen,

5.       Gebäude des Gaststättengewerbes,

6.       Waren- und sonstige Geschäftshäuser,

7.       Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf  Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden,

8.      Gebäude für Sport- oder Versammlungszwecke, soweit sie nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 15 °C und jährlich mehr als drei Monate beheizt werden,

9.       Gebäude, die eine nach den Nummern 1 bis 8 gemischte oder eine ähnliche Nutzung  aufweisen.

                 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Der Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes im Sinne dieser Verordnung ist diejenige Wärme, die ein Heizsystem unter den Maßnahmen des in Anlage 1 angegebenen Berechnungsverfahrens jährlich für die Gesamtheit der beheizten Räume dieses Gebäudes bereitzustellen hat.

(2) Beheizte Räume im Sinne dieser Verordnung sind Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden.

§ 3 Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH

(1) Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach Anlage 1 Ziffer 1 und 6 zu begrenzen. Für kleine Wohngebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen und nicht mehr als drei Wohneinheiten gilt die Verpflichtung nach Satz 1 als erfüllt, wenn die Anforderungen nach Anlage 1 Ziffer 7 eingehalten werden.

(2) Werden mechanisch betriebene Lüftungsanlagen eingesetzt, können diese bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfes nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 1.6.3 und 2 berücksichtigt werden.

(3) Ferner gelten folgende Anforderungen:

1.       Bei Flächenheizungen in Bauteilen, die beheizte Räume gegen die Außenluft, das  Erdreich oder gegen Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen  abgrenzen, ist der Wärmedurchgang nach Anlage 1 Ziffer 3 zu begrenzen.

2.       Der Wärmedurchgangskoeffizient für Außenwände im Bereich von Heizkörpern darf  den Wert der nichtransparenten Außenwände des Gebäudes nicht überschreiten.

3.       Werden Heizkörper vor außenliegenden Fensterflächen angeordnet, sind zur  Verringerung der Wärmeverluste geeignete, nicht demontierbare oder integrierte  Abdeckungen an der Heizkörperrückseite vorzusehen. Der k-Wert der Abdeckung darf  0,9 W/(m2. K) nicht überschreiten. Der Wärmedurchgang durch die Fensterflächen ist  nach Anlage 1 Ziffer 4 zu begrenzen.

4.       Soweit Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet werden, durch die die Raumluft unter  Einsatz von Energie gekühlt wird, ist der Energiedurchgang von außenliegenden  Fenstern und Fenstertüren nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen.

5.       Fenster und Fenstertüren in wärmetauschenden Flächen müssen mindestens mit  einer Doppelverglasung ausgeführt werden. Hiervon sind großflächige Verglasungen,  zum Beispiel für Schaufenster, ausgenommen, wenn sie nutzungsbedingt erforderlich  sind.

§ 4 Anforderungen an die Dichtheit

(1) Soweit die wärmeübertragende Umfassungsfläche durch Verschalungen oder gestoßene, überlappende sowie plattenartige Bauteile gebildet wird, ist eine luftundurchlässige Schicht über die gesamte Fläche einzubauen, falls nicht auf andere Weise eine entsprechende Dichtheit sichergestellt werden kann.

(2) Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegenden Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dürfen die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Werte, die Fugendurchlaßkoeffizienten der Außentüren den in Anlage 4 Tabelle 1 Zeile 1 genannten Wert nicht überschreiten.

(3) Die sonstigen Fugen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche müssen entsprechend dem Stand der Technik dauerhaft luftundurchlässig abgedichtet sein.

(4) Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu überprüfen, ob die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllt sind, gilt Anlage 4 Ziffer 2.

2. Abschnitt

Zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen

§ 5 Anwendungsbereich

Bei der Errichtung von Betriebsgebäuden, die nach ihrem üblichen Verwendungszweck auf eine Innentemperatur von mehr als 12 °C und weniger als 19 °C und jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, ist zum Zwecke der Energieeinsparung ein baulicher Wärmeschutz nach den Vorschriften dieses Abschnitts auszuführen.

 

§ 6 Begrenzung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs QT

(1) Der Jahres-Transmissionswärmebedarf ist nach Anlage 2 Ziffer 1 zu begrenzen.

(2) Ferner gelten folgende Anforderungen:

1.       Soweit die Gebäude mit Einrichtungen ausgestattet werden, bei denen die Luft unter  Einsatz von Energie gekühlt, be- oder entfeuchtet wird, ist mindestens Isolier- oder  Doppelverglasung vorzusehen. Wird die Luft unter Einsatz von Energie gekühlt, ist der  Energiedurchgang von außenliegenden Fenstern und Fenstertüren nach Maßgabe der  Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen.

2.       Für die Begrenzung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs bei

a)       Flächenheizungen in Außenbauteilen gilt § 3 Abs. 3 Nr. 1 entsprechend,

b)       Außenwänden im Bereich von Heizkörpern gilt § 3 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend,

c)       Heizkörpern im Bereich von Fensterflächen gilt § 3 Abs. 3 Nr. 3 entsprechend.

(3) Wird für außenliegende Fenster, Fenstertüren und Außentüren in beheizten Räumen Einfachverglasung vorgesehen, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient für diese Bauteile bei der Berechnung nach Anlage 2 Ziffer 2 mit mindestens 5,2 W/(m2. K) anzusetzen.

§ 7 Anforderungen an die Dichtheit

Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegenden Fenster und Fenstertüren von beheizten Räumen dürfen den in Anlage 4 Tabelle 1 Zeit 1 genannten Wert nicht überschreiten. Im übrigen gilt § 4 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

3. Abschnitt

 

Bauliche Änderungen bestehender Gebäude

§ 8 Begrenzung des Heizwärmebedarfs

(1) Bei der baulichen Erweiterung eines Gebäudes nach dem Ersten oder Zweiten Abschnitt um mindestens einen beheizten Raum oder der Erweiterung der Nutzfläche in bestehenden Gebäuden um mehr als 10 m2 zusammenhängende beheizte Gebäudenutzfläche nach Anlage 1 Ziffer 1.4.2 sind für die neuen beheizten Räume bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 und bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen die Anforderungen nach den §§ 6 und 7 einzuhalten.

(2) Soweit bei beheizten Räumen in Gebäuden nach dem Ersten oder Zweiten Abschnitt

1.       Außenwände

2.       außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Dachfenster,

3.       Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen oder Decken (einschließlich  Dachschrägen), welche die Räume nach oben oder unten gegen die Außenluft  abgrenzen,

4.       Kellerdecken oder

5.       Wände oder Decken gegen unbeheizte Räume erstmalige eingebaut, ersetzt  (wärmetechnisch nachgerüstet) oder erneuert werden, sind die in Anlage 3 genannten  Anforderungen einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Anforderung für zu errichtende  Gebäude erfüllt werden oder wenn sich die Ersatz- oder Erneuerungsmaßnahme auf  weniger als 20 vom Hundert der Gesamtfläche der jeweiligen Bauteile erstreckt; bei  Außenwänden, außenliegenden Fenstern und Fenstertüren sind die jeweiligen  Bauteilflächen der zugehörigen Fassade zugrunde zu legen. Satz 1 gilt auch bei  Maßnahmen zur wärmeschutztechnischen Verbesserung der Bauteile. Die Sätze 1  und 3 gelten nicht, wenn im Einzelfall die zur Erfüllung der dort genannten  Anforderungen aufzuwendenden Mittel außer Verhältnis zu der noch zu erwartenden  Nutzungsdauer des Gebäudes stehen.

(3) Soweit Einrichtungen bei Gebäuden nach dem Ersten oder Zweiten Abschnitt nachträglich eingebaut werden, durch die die Raumluft unter Einsatz von Energie gekühlt wird, ist der Energiedurchgang von außenliegenden Fenstern und Fenstertüren nach Maßgabe der Anlage 1 Ziffer 5 zu begrenzen. Außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Außentüren der von Einrichtungen nach Satz 1 versorgten Räume sind mindestens mit Isolier- oder Doppelverglasungen auszuführen.

4. Abschnitt

 

Ergänzende Vorschriften

§ 9 Gebäude mit gemischter Nutzung

Bei Gebäuden, die nach der Art ihrer Nutzung nur zu einem Teil den Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts unterliegen, gelten für die entsprechenden Gebäudeteile die Vorschriften des jeweiligen Abschnitts.

§ 10 Regeln der Technik

(1) Für Bauteile von Gebäuden nach dieser Verordnung, die gegen die Außenluft oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, sind die Anforderungen des Mindest-Wärmeschutzes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, sofern nach dieser Verordnung geringere Anforderungen zulässig wären.

(2) Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau weist durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über die jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik hin, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird.

§ 11 Ausnahmen

(1) Diese Verordnung gilt nicht für

1.       Traglufthallen, Zelte und Raumzellen sowie sonstige Gebäude, die wiederholt  aufgestellt und zerlegt werden und nicht mehr als zwei Heizperioden am jeweiligen  Aufstellungsort beheizt werden,

2.       unterirdische Bauten oder Gebäudeteile für Zwecke der Landesverteidigung, des Zivil-  oder Katastrophenschutzes,

3.       Werkstätten, Werkhallen und Lagerhallen, soweit sie nach ihrem üblichen  Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen,

4.       Unterglasanlagen und Kulturräume im Gartenbau.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen auf Antrag für Baudenkmäler oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit Maßnahmen zur Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs nach dem Dritten Abschnitt die Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen und andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden.

(3) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen lassen auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zu, soweit durch andere Maßnahmen die Ziele dieser Verordnung im gleichen Umfang erreicht werden.

§ 12 Wärmebedarfsausweis

(1) Für Gebäude nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt sind die wesentlichen Ergebnisse der

rechnerischen Nachweise in einem Wärmebedarfsausweis zusammenzustellen. Rechte Dritter werden durch den Ausweis nicht berührt. Näheres über den Wärmebedarfsausweis wird in einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Hierbei ist auf die normierten Bedingungen bei der Ermittlung des Wärmebedarfs hinzuweisen.

(2) Der Wärmebedarfsausweis ist der nach Landesrecht für die Überwachung der Verordnung zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen und ist Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.

(3) Dieser Wärmebedarfsausweis stellt die energiebezogenen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung (ABl. EG Nr. L 237 S. 28) dar.

§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Die Errichtung oder bauliche Änderung von Gebäuden nach dem Ersten bis Dritten Abschnitt, für die bis zum Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, ist von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen. Für diese Bauvorhaben gelten weiterhin die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209).

(2) Genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben sind von den Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, wenn mit der Bauausführung bis zum Tage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Für die Bauvorhaben gelten weiterhin die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209).

§ 14 Härtefälle

Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBl. I S. 209) außer Kraft.