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Zu § 13 „Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte”

Die Absätze 1, 2, 4 und 7 sollen die Regelung des § 12 WärmeschutzV fortschreiben. Der Wortlaut ist im wesentlichen lediglich an die neue Anforderungsstruktur angepasst. An die Stelle des Wärmebedarfsausweises soll für die Gebäude mit normalen Innentemperaturen der Energiebedarfsausweis treten. Es ist beabsichtigt, bei der ebenfalls erforderlichen Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift auch Regelungen aufzunehmen, wonach bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen sowohl der Jahres-Heizenergiebedarf als auch seine Aufteilung auf die einzelnen Energieträger und der Jahres-Primärenergiebedarf anzugeben sind. Dadurch wird die Transparenz dahingehend vergrößert, dass Bauherr und Nutzer (z. B. Mieter) ihre Entscheidungen in Kenntnis des rechnerischen Endenergieverbrauchs und der Energiekosten sowie des zur Beheizung und Belüftung erforderlichen Endenergie- und Primärenergieaufwandes treffen können.

Zu Absatz 2

Diese Regelungen sollen – ähnlich wie § 8 Abs. 2 – zu einer vermehrten Ausstellung von Energiebedarfsausweisen auch für bestehende Gebäude führen. In den Hauptanwendungsfällen der hier definierten “wesentlichen Änderungen” bedingen im Regelfall - im Gegensatz zu sonstigen Modernisierungsmaßnahmen - ohnehin einen nicht unerheblichen Planungsaufwand. Sofern dabei die – praktisch – erforderlichen Energieund Wärmebedarfsberechnungen für das ganze Gebäude vorgenommen werden, ist es auch wirtschaftlich vertretbar, einen Energiebedarfsausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen. In die Allgemeine Verwaltungsvorschrift sollen für diese Fälle geeignete Vereinfachungen aufgenommen werden, insbesondere mit dem Ziel, den Aufwand für die rechnerische Einbeziehung des ganzen Gebäudes in engen Grenzen zu halten.

Zu Absatz 3

Für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen soll wie schon bisher (vgl. § 12 Abs. 1 WärmeschutzV) ein Wärmebedarfsausweis verlangt werden (Absatz 3).

Zu den Absätzen 5 und 6

Die Absätze 5 und 6 enthalten Regelungen für die freiwillige Verwendung von Energieverbrauchskennwerten im Gebäudebestand in den Fällen, in denen die Erstellung eines Energiebedarfsausweises nicht vorgeschrieben werden soll. Sie sollen zur Verbesserung der Transparenz bei bestehenden Gebäuden beitragen. Um freiwillige Angaben vergleichbar zu machen, sollen entsprechende standardisierte Vergleichszahlen von den federführenden Bundesministerien bekannt gegeben werden.

Absatz 7 stellt den Bezug zur Richtlinie 93/76/EWG her.

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