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Zu § 4

Die Absätze 1 und 2 ordnen die allgemeinen Angaben zum Gebäude nach § 2 sowie die Pflichtangaben nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV den Abschnitten I und II zu. Die Vorgabe der Maßeinheit dient der Klarstellung.

Bei Wohngebäuden ist eine zusätzliche Angabe von Endenergiebedarfswerten wünschenswert, die auf die beheizte Wohnfläche bezogen sind. Diese Fläche ist zwar im Allgemeinen im Planungsprozess zu ermitteln, zählt aber nicht zu den Ergebnissen der Nachweise nach der Energieeinsparverordnung und kann deshalb nicht als Pflichtangabe aufgenommen werden, ebenso nicht die auf diese Fläche bezogenen Kennwerte. Diese Angaben werden dem Aussteller aber freigestellt (Absatz 3).

Absatz 4 dient klarstellend dem besseren Verständnis in den Fällen des Anhangs 1 Nr. 2.1.2 EnEV, der eine Sonderregelung für bestimmte Anwendungsfälle von elektrischen Speicherheizsystemen enthält. Da sich die Sonderregelung nur auf die Verminderung des Primärenergiefaktors in der Berechnung bezieht, nicht jedoch auf die Angaben im Energiebedarfsausweis (Anhang 1 Nr. 2.1.2 Satz 3 EnEV), ist in den Ausweis das Ergebnis aufzunehmen, wie es sich ohne Verminderung des Primärenergiefaktors – also bei unveränderter Anwendung der Norm DIN V 4701-10 – darstellen würde. Damit kann aber der Höchstwert im Ausweis angegebene berechnete Wert für das Gebäude im Einzelfall größer werden als der zulässige Höchstwert, ohne dass der für das Gebäude berechnete Wert unzulässig hoch wäre. Der Hinweis soll diesen Zusammenhang erklären. Nach Anhang 1 Nr. 2.1.3 EnEV darf bei Gebäuden mit monolithischem Mauerwerk in Kombination mit dem Einsatz von Niedertemperaturkesseln beim Nachweis ein um 3 vom Hundert erhöhter Höchstwert zugrunde gelegt werden. Dieser Höchstwert ist im Energiebedarfsausweis anzugeben. Benutzt der Adressat den Energiebedarfsausweis zum Vergleich verschiedener Bauausführungen, so bedarf es einer Erklärung, warum bei ansonsten gleichartigen Gebäuden im Falle der hier einschlägigen Ausführungen ein anderer Höchstwert maßgeblich ist. Deshalb soll – auf diese Fälle begrenzt – der Hinweis nach Absatz 5 in den Ausweis aufgenommen werden.

Absatz 6 benennt weitere in § 13 Abs. 1 Satz 1 EnEV angelegte Pflichtangaben, die in Abschnitt III der Energiebedarfsausweise zu machen sind. Zahlenangaben zur Dichtheit, zur Berücksichtigung von Wärmebrücken und zum sommerlichen Wärmeschutz werden nicht verlangt; es genügt die Angabe über die Art des geführten Nachweises; Teilergebnisse der Nachweisrechnung dürfen nach § 3 Abs. 2 als Anlage beigefügt werden. Soweit für ein Gebäude Ausnahmen nach § 16 EnEV zugelassen, auf Grund von § 17 EnEV Befreiungen ausgesprochen oder Einzelnachweise für besondere Produkte nach § 15 Abs. 3 EnEV geführt werden, sind diesbezügliche Informationen ebenfalls als energiebezogene Merkmale des Gebäudes anzusehen und daher im Energiebedarfsausweis anzugeben.

Absatz 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits auch für Gebäude nach § 3 Abs. 3 EnEV ein Energiebedarfsausweis auszustellen ist, andererseits aber bestimmte Angaben (wie der Jahres-Primärenergiebedarf) für sie nicht verlangt werden dürfen, weil die EnEV für diese Gebäude keine entsprechenden Verpflichtungen enthält.. Es wird aber klargestellt, dass insoweit freiwillige Angaben erlaubt sind. Der Hinweis soll verdeutlichen, um welche Angaben es sich dabei im Wesentlichen handelt.

Mit dem obligatorischen Hinweis auf die normierten Bedingungen wird der Verpflichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 EnEV nachgekommen (Absatz 8). Er dient der Aufklärung des Verbrauchers. Es soll einer Fehlinterpretation der Angaben in den Ausweisen vorgebeugt werden, insbesondere zwangsläufig fehlerhaften Rückschlüssen auf den späteren tatsächlichen Energieverbrauch. Auch der letzte Satz dient dem besseren Verständnis der Zahlenangaben in den Ausweisen.