Dipl.-Ing. Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik
 

Luftdichtheit in der EnEV 2007


Die Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) ist am 1.10.2007 in Kraft getreten. Sie hat beim Neubau bezüglich des Themas Luftdichtheit Neuerungen gebracht.

Neu sind Vorgaben, wie die Luftdichtheit bei bestehenden Gebäuden bei der Erstellung des Energieausweises zu berücksichtigen ist.

Im Folgenden werden die Vorgaben der EnEV 2007 auszugsweise vorgestellt.

(Hinweis: Wer die komplette EnEV lesen möchte, findet Quellenhinweise unter http://www.luftdicht.de/enev2007.htm )

1. Vorgaben der EnEV 2007 bei zu errichtenden Gebäuden (Neubau)
Links zu den Änderungen:

§6

Anhang 4
Anhang 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude

2. Vorgaben der EnEV 2007 bei bestehenden Gebäuden

 

1. Vorgaben der EnEV 2007 bei zu errichtenden Gebäuden (Neubau)
(Änderungen gegenüber der EnEV 2004 sind
rot markiert, gestrichene Passagen sind durchgestrichen.)

1.1) "Dauerhaft luftdicht" zu bauen, ist vorgeschrieben:

§ 6 EnEV 2007

Dichtheit, Mindestluftwechsel

(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik offizielle Begründungabgedichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss Anhang 4 Nr. 1 genügen. Wird die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, ist Anhang 4 Nr. 2 einzuhalten.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.

Werden dazu andere Lüftungseinrichtungen als Fenster verwendet, müssen diese Anhang 4 Nr. 3 entsprechen. offizielle Begründung

Die zu errichtenden Gebäude müssen jetzt nicht mehr "entsprechend  dem Stand der Technik", sondern "entsprechend den anerkannten Regeln der Technik " abgedichtet sein. Dieser Austausch zwischen zwei "unbestimmten Rechtbegriffen" dürfte weniger bedeutsam sein. Interessanter sind dann eher die Streichungen von Passagen, die ohnehin keiner verstanden hat.

1.2.) Die Grenzwerte für die Luftdichtheit:

Anhang 4          

Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 6)

1. Anforderungen an außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster

Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.

Tabelle 1: Klassen der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenster 

Zeile

Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes

Klasse der Fugendurchlässigkeit nach
DIN EN 12 207-1 : 2000-06

1

bis zu 2

2

2

mehr als 2

3

2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, so darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen Innen und Außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden

- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und

- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1

nicht überschreiten.

3. Anforderungen an Lüftungseinrichtungen offizielle Begründung

Lüftungseinrichtungen in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar sein. Im
geschlossenen Zustand müssen sie der
Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn als Lüftungseinrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt werden.

 

1.3.) Die EnEV "belohnt" den Dichtheitsnachweis mit einem geringeren Faktor bei der
Berechnung der Lüftungswärmeverluste:

Anhang 1, Tabelle 2: Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs     

3

 

Spezifischer Lüftungs-
wärmeverlust HV

HV = 0,19 Ve

ohne Dichtheitsprüfung
nach Anhang 4 Nr. 2

HV = 0,163 Ve                  

mit Dichtheitsprüfung
nach Anhang 4 Nr. 2

1.4.) Voraussetzung für die Anrechnung von Lüftungsanlagen ist der Dichtheitsnachweis:

Anhang 1, Nr. 2.10 Voraussetzungen für die Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen (zu § 3 Abs. 2)

Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn

a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anhang 4 Nr. 2 nachgewiesen wird, ...

 

 

Offizielle Begründung zu § 6 (Dichtheit, Mindestluftwechsel)

Die bisher in § 5 geregelten Anforderungen an die Luftdichtheit und den Mindestluftwechsel sollen nunmehr in § 6 verankert werden. Die Richtlinie gibt hierzu nichts vor.

Geändert werden soll in Absatz 1 Satz 1 die bisherige Vorgabe, dass die Luftdichtheit "entsprechend dem Stand der Technik" hergestellt werden muss, durch eine Bezugnahme auf "anerkannte Regeln der Technik" ersetzt werden. Diese beziehen sich nicht nur auf das technische Machbare, was den Stand der Technik kennzeichnet, sondern werden auch durch wirtschaftliche Überlegungen bestimmt. Dies ist auch sonst das allgemein übliche Anfordeningsniveau in der EnEV.

Entfallen sollen die im bisherigen § 5 Abs. 2 Satz 2 und Anhang 4 Nr. 3 geregelten Anforderungen an bestimmte Lüftungseinrichtungen, die sich nicht bewährt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass künftig in § 15 für die betroffene Anlagentechnik neue Anforderungen vorgesehen sind.

1.5) Bestimmungen für Nichtwohngebäude

Anhang 2  Anforderungen an Nichtwohngebäude (zu den §§ 4 und 9)

Tabelle 1: Ausführung des Referenzgebäudes
Zeile 4: 
Einstufung der Gebäudedichtheit, Bemessungswert n50 Kategorie I (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2: 2005-7)

Die Kategorie I  in der DIN V 18599-2: 2005-7 bedeutet, dass die n50-Grenzwertwerte 3 bzw. 1,5 als Bemessungswerte zu Grunde gelegt werden. Mit anderen Worten "Einhaltung der Anforderungen an die Gebäudedichtheit nach DIN 4108-7 und Dichtheitsprüfung nach Fertigstellung."

Offizielle Begründung dazu:

Einstufung der Gebäudedichtheit, Bemessungswert (Zeile 4)
Hinsichtlich des Luftdichtheitsnachweises wird davon ausgegangen, dass bei natürlicher und maschineller Lüftung eine Dichtheitsmessung erfolgt. Das Verfahren ist etabliert und wirtschaftlich vertretbar und findet seit Einführung der EnEV 2002 Anwendungen bei Neubauten. Die angegebenen Werte korrespondieren auf der Grundlage der Methodik der DIN V 18599 - 2 mit den bisherigen Festlegungen der EnEV (Luftdichtheitswert von n50=2.0 1/h entspricht einem rechnerischen Luftwechsel von n=0.6 1/h).


2. Vorgaben der EnEV 2007 bei bestehenden Gebäuden

Anhang 3
Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen (zu § 9 Abs. 3) und bei Errichtung kleiner Gebäude (zu § 8); Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Abs. 2)

8.1.3 Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06 Tabelle D.3 Zeile 8 wie folgt anzusetzen:

a) bei offensichtlichen Undichtheiten (z.B. bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung, bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene): 1,0 h-1

b) in den übrigen Fällen ohne Dichtheitsnachweis: 0,7 h-1

c) bei Nachweis der Dichtheit gemäßAnhang 4 Nr. 2: 0,6 h-1

Entsprechend ergeben sich folgende Vorgaben in Anhang 3, Tabelle 2:

3

Spezifischer
Lüftungswär-
meverlust

HV=0,27 X Ve bei offensichtlichen Undichtheiten
HV=0,19 X Ve ohne Dichtheitsprüfung
nach Anhang 4 Nr. 2
HV=0,163 X Ve mit Dichtheitsprüfung
nach Anhang 4 Nr. 2

Anhang 11 regelt Details der Ausstellungsberechtigung  zum Energieausweis.

Das Thema Luftdichtheit (rot markiert) hat einen angemessenen Platz.

Anhang 11
Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2)

2. Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden

2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und der Wärmebrücken,
Bewertung der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, Kenntnisse der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktivstatischen Aspekte. Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte der haustechnischen Anlagen, Beurteilung der Auswirkungen des Nutzerverhaltens, von Leerstand, Klima, technischen Anlagenkomponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung auf den Energieverbrauch.

2.2 Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung wie z. B. Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizienten, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf, nutzbare interne Wärmegewinne, nutzbare solare Wärmegewinne, Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 4108-6, vereinfachte Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes,
Kenntnisse über Blower-Door-Messungen und Ermittlung der Luftdichtheitsrate.

2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Detaillierte Beurteilung von Bestandteilen der Heizungsanlagen zur Wärmeerzeugung und Wärmespeicherung, Wärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem, Beurteilung der Besonderheiten des Zusammenwirkens von Eigenschaften des Gebäudes, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen bzw. regenerativen Wärme- oder Energieerzeugung.

2.4 Beurteilung von Lüftungsanlagen
Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung des Brand- und Schallschutzes für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 4701-10.

2.5 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse der Anforderungen an Wohngebäude, Bauordnungsrecht (insb. Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.

2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Erfahrungswerte zur Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen, Schätzung der Investitionskosten und der Kosteneinsparung, Grundzüge der Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z.B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände) sowie aktueller Förderprogramme, Berücksichtigung von tangierten bauphysikalischen und statisch-konstruktiven Einflüssen wie z.B. Wärmebrücken, Tauwasserfreiheit, Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, notwendige Anschlussausführungen und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen,
Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit), Auswirkungen der wärmschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz, Erstellung von erfahrungsgemäßwirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen.

 

 

DIN EN 12207 Juni 2000