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Dipl.-Ing.
Herbert Trauernicht, Gebäudemesstechnik |
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Auslegungen Luftdichtheitsprüfung
nach EnEV 2002/2004/2007/2009... |
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Die Entwürfe der Arbeitsgruppe werden dann in den Sitzungen der Fachkommission beraten. Die Arbeitsgruppe wurde unter Beteiligung von Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen, der Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Nordrhein-Westfalens und Baden-Württembergs sowie des DIBt eingerichtet. Zum Thema Luftdichtheitsprüfung (§5 der EnEV) gibt es inzwischen von dieser Arbeitsgruppe drei Auslegungen. 9. März 2004: Auslegung 1 (Staffel 5) Hierzu gibt es folgende Auslegung von der Arbeitsgruppe: Die nachfolgend abgedruckte Anfrage und deren Antwort ist zum 9. März 2004 in der wiedergegebenen Form beschlossen worden: Auslegung zu § 5 i.V.m. Anhang 4 Nr. 2 (Luftdichtheitsprüfung) Frage: Antwort: 2.) In diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren
nach der DIN EN 13 829 zu wählen. Da durch § 5 Abs. 1 Anforderungen
an die Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt
werden, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der
DIN EN 13 829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die Qualität
der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet.
In diesem Verfahren ist es notwendig, alle Fenster und Fenstertüren
zu schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen
Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde Dunstabzugshaube),
Außenwandluftdurchlässe (ALD Lüftungseinrichtungen in der Außenwand
nach DIN 1946-6) sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger
Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen
oder der Lüftung dienenden Öffnungen (z.B. Briefkastenschlitze und
Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die vorgesehene
Prüfung nicht abgedichtet werden. 3.) Der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im Zusammenhang mit seiner Fertigstellung (nach Beendigung aller die Luftdichtheitsebene tangierenden Arbeiten) zu führen. 4.) Der
Nachweis der Dichtheit in einer früheren Bauphase (z.B. Rohbau)
kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine wertvolle Hilfe
sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die festgestellte Dichtheitsqualität
beeinträchtigen können, kann dies in Hinblick auf die Anforderung
der EnEV keine hinreichende Prüfung sein. Meine Meinung dazu: Die mitunter anzutreffende Behauptung, auf die DIN4108 T7 würde in der EnEV gar nicht Bezug genommen, trifft nicht ganz zu. In der offiziellen Begründung ist zum Thema "Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes" folgendes ausgeführt (nachzulesen hier: http://www.luftdicht.de/enev/zuan4.htm ): "Sofern eine Überprüfung der Dichtheit des gesamten Gebäudes erfolgt, soll dies "wie bisher" auch künftig unter Einhaltung gewisser Randbedingungen geschehen. Inzwischen stehen Prüfverfahren zur Verfügung, die es ermöglichen, die Dichtheit des Gebäudes (bei Mehrfamilienhäusern oder Bürohochhäusern ggf. etagenweise) zu bestimmen. Das verwendete "Blower-door-Verfahren" ist international genormt und soll in Kürze durch eine europäische Norm ergänzt werden. Die Einteilung in die Anforderungsklassen in Tabelle 1 beruhen auf nationalen und internationalen Erfahrungswerten und sind auf die DIN V 4108 Teil 7 "Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen" abgestützt." Was die Textpassage "Anforderungsklassen in Tabelle 1" in diesem Abschnitt zu suchen hat, ist mir dabei nicht ganz klar. Aber immerhin ist der Bezug zur DIN 4108 T7 hergestellt und diese kennt nur eine Bewertung nach Verfahren A. Umgekehrt ist auch im Vorwort der DIN 4108 T7 nachzulesen, dass die "Herausgabe im Zusammenhang mit der in Vorbereitung befindlichen Energieeinsparverordnung erfolgt" ist. Hinzu kommt, dass die in der Antwort aufgeführten Abdichtmaßnahmen zum Teil nicht mit Verfahren B aus DIN 13829 vereinbar sind (siehe auch Ausführungen unter Auslegung 2!). Ich denke, hier ist Klärungsbedarf
seitens des Verordnungsgebers. Meine Meinung dazu habe ich am 30.5.2005 in einem Artikel Das A/B-Dilemma der Blower-Door-Messung (http://www.luftdicht.de/das-A-B-dilemma.pdf) niedergelegt. 24. April 2006: Auslegung 2 (Staffel 7) Hierzu gibt es folgende Auslegung von der Arbeitsgruppe: Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung 7. Teil Die nachfolgend abgedruckte Anfrage und deren Antwort ist zum 24. April 2006 in der wiedergegebenen Form beschlossen worden: Auslegung zu § 5 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 1 (Luftdichtheit) Frage: Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 5 EnEV genügen? Antwort: 2. Unbeschadet von Nr. 1 lässt der Stand der Technik zu, dass derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar eingebaut werden können. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können thermisch oder manuell gesteuert geöffnet werden. Die Beachtung der Verschließbarkeit derartiger Öffnungen stellt die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sicher. Anforderungen an die Verschließbarkeit bzw. Dichtheit derartiger Öffnungen stellt die EnEV nicht. 3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anhang 4 EnEV) dürfen nichtverschließbare Öffnungen nicht abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen. Meine Meinung dazu: Nachdem in der Auslegung 1 die Anwendung des Verfahrens B aus DIN 13829 zu dem anzuwendenden Verfahren erklärt wurde, wird hier eine Vorgehensweise vorgeschrieben, die mit dem Verfahren B überhaupt nicht vereinbar ist. Zitate aus DIN 13829 (kursiv dargestellt): 5.2.1 Allgemeines und 5.2.2 Bauteile Für Verfahren B (Gebäudehülle) werden alle einstellbaren Öffnungen geschlossen, und alle weiteren absichtlich vorhandenen Öffnungen müssen abgedichtet werden. Der unterstrichenen Passage steht die Angabe "dürfen nichtverschließbare Öffnungen nicht abgedichtet werden" in Punkt 3 der Antwort direkt widersprüchlich entgegen. Entweder hätte das Verfahren A (Prüfung im Nutzungszustand) in Auslegung 1 vorgegeben werden müssen oder das "nicht" in Punkt 3 der Antwort der Auslegung 2 müsste gestrichen werden. Die mit der Messpraxis täglich konfrontierten Luftdichtheitsprüfer sehen hier einen dringenden Klärungsbedarf, weil das Messergebnis abhängig von diesen Fragen erheblich unterschiedlich ausfallen kann. Auf diesen Klärungsbedarf habe ich die Arbeitsgruppe hingewiesen. Vermutlich ist die weiter unten wiedergegebene Auslegung 3 (Staffel 8) ein Reaktion auf diesen Hinweis. Sie korrigiert jedenfalls genau diesen Punkt. Sept. 2006: Der FLiB schlägt eigenes Verfahren vor: Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. hat eine Checkliste für EnEV-Schlussmessungen herausgebracht, die in der Zeitschrift AIRTec Nr. 1 (März 2005) veröffentlicht wurde. Diese Checkliste ist ein Versuch zur Lösung des Problems. Es wird sozusagen ein Verfahren "C" definiert. Der Artikel kann als Sonderdruck beim FLiB bezogen werden. www.flib.de Meine Meinung dazu: 12. Dezember 2006: Der FLiB wünscht sich Verfahren A zurück. Der FLiB schlägt in einem Schreiben vom 12.12.2006 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, den EnEV-Entwurf so zu ändern, dass zukünftig Verfahren A (Gebäude im Nutzungszustand) anzuwenden ist. 1. März 2007: Auslegung 3 (Staffel 8) (= Staffel 7, korrigiert) Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung 8. Teil Die nachfolgend abgedruckten Anfragen und deren Antworten sind am 10. Oktober 2006 und am 1. März 2007 in der wiedergegebenen Form beschlossen worden: Auslegung zu § 5 in Verbindung mit Anhang 4 Nr. 1 (Luftdichtheit) überarbeitete Neufassung, Stand 1. März 2007, ersetzt die erste Fassung, veröffentlicht in der 7. Staffel der Auslegungen. Im Bereich der Wärmetäusch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen /Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 5 EnEV genügen? Antwort: 1. Die Anforderung nach § 5 Absatz 1 EnEV soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. "Geplante Undichtigkeiten", die aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z. B. Landesbauordnungen) für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst. 2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anhang 4 EnEV) dürfen nichtverschließbare Öffnungen Quelle: http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel8.pdf dort Seite 4 Durch die Streichung des Wortes "nicht" ist der oben beschriebene Widerspruch aus der Welt. Die Fachkommission hat damit erneut zum Ausdruck gebracht, dass das Verfahren B anzuwenden ist. 6. Juli 2007: Es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, welche rechtliche Wirkung die Auslegungen der Fachkommission überhaupt haben. (Siehe z.B. Diskussion im FLiB-Forum.) Ich habe mich mit folgendem Brief vom 6.9.2007 an das für die Anwendung der EnEV zuständige Ministerium in Niedersachsen gewandt:
Die Antwort vom 12.9.2007 ist im Folgenden wiedergegeben:
Mein Kommentar dazu: Das bedeutet, dass die Auslegungen die Sicht der Bundesländer wiedergeben. Diese sind für die Ausführung der EnEV zuständig. Die Diskussion dieses Schriftwechsels ist im Luftdicht-Forum möglich. 1. Oktober 2007: Die neue Energieeinsparverordnung ist in Kraft getreten. Bezüglich der hier vorgestellten Auslegungen wurden keine Klarstellungen im Sinne der bestehenden Auslegungen eingeführt. Man wird weiter auf die bestehenden Auslegungen angewiesen sein. 2008: Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. schert sich nicht um die Auslegungen und empfiehlt, bei der Abschlussmessung nach einer FLiB-eigenen Checkliste vorzugehen. Die Vorgaben scheinen eher dem Verfahren A zu entsprechen. Ein Bezug zu einem der genormten Verfahren wird jedoch gemieden. Eine Diskussion zu dieser Vorgehensweise ist im Luftdicht-Forum.de zu finden: Dort ist auch meine Meinung dazu nachzulesen! 26.02.2008 Auslegungen 4 (Teil 9) Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung "Teil 9" beschlossen am 26.02.2008: Entspricht gleichlautender Auslegung 2 (Staffel 7) vom 24. April 2006, nur umgeschrieben auf die Bezüge in der EnEV 2007: Auslegung zu § 6 in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 1 EnEV 2007 (Luftdichtheit) Frage: Nach § 6 EnEV 2007 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Dabei muss die Fugendurchlässigkeit außen liegender Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster Anlage 4 Nr. 1 EnEV 2007 genügen. Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz) notwendig sind (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten). Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 6 EnEV 2007 genügen? Antwort: 1. Die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 EnEV 2007 sollen sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötiger Wärmeverlust durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. Geplante Undichtigkeiten, die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes eingebaut werden müssen und der dort vorgesehenen Größe entsprechen, werden von dieser Dichtheitsanforderung nicht erfasst. 2. Unbeschadet davon gibt es sinnvolle technische Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen. Auch Rauchabzugsöffnungen sind in der Regel geschlossen und können durch zweckdienliche Detektion oder manuell gesteuert geöffnet werden. Damit kann die Dichtheit der wärmetauschenden Umfassungsfläche hinreichend sichergestellt werden, obgleich die EnEV dies gesetzlich nicht fordert. 3. Bei der Nutzung des Prüfverfahrens nach der DIN EN 13829 (Anlage 4 EnEV 2007) dürfen nichtverschließbare Öffnungen abgedichtet werden. Verschließbare Öffnungen sind zu schließen.
Entspricht gleichlautender Auslegung 1 (Staffel 5) vom 9. März 2004, nur umgeschrieben auf die Bezüge in der EnEV 2007: Auslegung zu § 6 i.V.m. Anlage 4 Nr. 2 EnEV 2007 (Luftdichtheitsprüfung) Frage: Darf im Zusammenhang mit der Überprüfung der Dichtheit eines Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 EnEV a) das Verfahren nach der DIN EN 13829 (Verfahren A oder B) und b) der Messzeitpunkt frei gewählt werden? Antwort: 1. Nach § 6 Abs. 1 EnEV 2007 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nach Fertigstellung des Gebäudes unnötige Wärmeverluste durch Ex- und Infiltration über Gebäude- und Montagefugen oder sonstige Leckagen in der wärmeübertragenden Umfassungsfläche vermieden werden. § 6 Abs. 2 EnEV legt gleichzeitig fest, dass neben der geforderten Gebäudedichtheit auch weiterhin Vorkehrungen zur Gewährleistung eines zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung ausreichenden Luftwechsels getroffen werden. Das bedeutet, dass gebäudeumschließende Flächen nach ihrer Bestimmung dicht ausgeführt werden sollen, während Öffnungen in der Gebäudehülle, die dem bestimmungsgemäßen Luftwechsel dienen, eine "geplante Undichtigkeit" darstellen und von den Dichtheitsanforderungen nicht erfasst sind. 2. In diesem Sinne ist auch das Prüfverfahren nach der DIN EN 13829 zu wählen. Da durch § 6 Abs. 1 EnEV 2007 Anforderungen an die Qualität der wärmeübertragenden Umfassungsfläche gestellt werden, ist das Verfahren B (Prüfung der Gebäudehülle) der DIN EN 13829 anzuwenden. In diesem Verfahren wird die Qualität der Gebäudehülle ohne die eingebauten haustechnischen Anlagen bewertet. In diesem Verfahren ist es notwendig, alle Fenster und Fenstertüren zu schließen und Zu- bzw. Abluftdurchlässe von raumlufttechnischen Anlagen (dazu gehört nicht die direkt ins Freie fördernde Dunstabzugshaube), Außenwandluftdurchlässe (ALD-Lüftungseinrichtungen in der Außenwand nach DIN 1946-6) sowie die raumseitigen Öffnungen raumluftabhängiger Feuerstätten temporär abzudichten. Die nicht geplanten Leckagen oder der Lüftung dienenden Öffnungen (z. B. Briefkastenschlitze und Katzenklappen) bleiben unverändert und dürfen für die vorgesehene Prüfung nicht abgedichtet werden. 3. Das Verfahren A der DIN EN 13829 ist lediglich geeignet für die Feststellung der lüftungstechnischen Eigenschaften des Gebäudes. Mit diesem Verfahren kann z. B. eine für 95444.08 die Sicherstellung des erforderlichen Mindestluftwechsels "geplante und definierte Luftundichtigkeit" im Gebäude geprüft werden. Dies bezieht sich insbesondere auf Außenwandluftdurchlässe bei freier Lüftung und als Nachströmöffnungen bei Abluftanlagen sowie auf kombinierte Zu- und Abluftanlagen. 4. Der Nachweis der Dichtheit des Gebäudes ist im Zusammenhang mit seiner Fertigstellung (nach Beendigung aller die Luftdichtheitsebene tangierenden Arbeiten) zu führen. 5. Der Nachweis der Dichtheit in einer früheren Bauphase (z. B. Rohbau) kann als Teil der Qualitätssicherung am Bau eine wertvolle Hilfe sein. Da allerdings nachfolgende Arbeiten die festgestellte Dichtheitsqualität beeinträchtigen können, kann dies in Hinblick auf die Anforderung der EnEV keine hinreichende Prüfung sein. Quelle: http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel9.pdf Mein Kommentar dazu: Mit dieser inhaltlich unveränderten Neuherausgabe der Auslegungen macht die Fachkommision deutlich, dass sich an ihrer Sicht nichts geändert hat. Februar 2008: Der FLiB beharrt weiter auf Verfahren A Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen E.V. macht einen erneuten Vorstoßzur EnEV 2009. Er schlägt in einem Schreiben vom Februar 2008 an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, den EnEV 2009-Entwurf so zu ändern, dass zukünftig Verfahren A (Gebäude im Nutzungszustand) anzuwenden ist. Das Ergebnis des Versuches wurde vom FLiB hier veröffentlicht: Der FLiB konnte sich nicht mit dem Anliegen durchsetzen, den Nachweis nach DIN EN 13829 auf Verfahren A einzugrenzen. Mein Kommentar dazu: Warum legt der Verordnungsgeber sich dann nicht im Verordnungstext auf die Alternative "Verfahren B" fest? 10.6.2008 Gegenüberstellung EnEV / Verfahren B 1.10.2009 EnEV 2009 9.12.2009 Staffel 11 25.2.2010 Brief an Nds. Ministerium Es liegt mir folgende Antworten vor:
Das hat mich veranlasst nochmals nachzufragen:
Diese Rückfrage wurde so beantwortet:
Meine Antwort:
Nicht vergessen: Das BBSR besitzt keine die Länder bindende "Interpretationshoheit". Damit liegt der Schwarze Peter also wieder beim Dienstleister. Nachtrag: Klärung bringt Auslegung Teil 14 ! Umdenken beim FLiB: Diesen Hinweis gibt es auf dem jetzt frei zugänglichen PDF-Dokument "Beiblatt zur DIN EN 13829" . Zum Dokument der Auslegung: http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel11.pdf FLiB-Hinweis präzisiert:
und auf Seite 5: "Auslegung XIV-1 zu § 6 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Anlage 4 Nummer 2 EnEV 2009 "Leitsatz: Mit dieser Auslegung wird auch gleich die Frage aus 25.2.2010 Brief an Nds. Ministerium beantwortet: Bei der Einstufung in die Kategorie I darf ebenfalls Verfahren B angewandt werden. Es sind somit nicht zwei Messungen erforderlich, wie man zunächst vermuten konnte. (Erklärung: DIN V 18599-2 sieht an sich eine Messung nach Verfahren A vor.) Falls sich noch neue Gesichtspunkte ergeben, werde ich diese hier veröffentlichen. Mit freundlichem Gruß Herbert Trauernicht
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