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Zum Zweiten Abschnitt „Zu errichtende Gebäude“

Der Zweite Abschnitt (§§ 3 bis 7) enthält energetische Anforderungen an zu errichtende Gebäude. Im Gegensatz zu den Vorschriften des Dritten Abschnitts, die sich mit Änderungen bestehender Gebäude befassen, betreffen die §§ 3 bis 7 ausschließlich Neubauten. Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen werden vom Energiesparrecht (EnEG, EnEV) nicht erfasst.

Zu § 3 „Gebäude mit normalen Innentemperaturen”

§ 3 enthält die wesentlichen Anforderungen an die Gruppe der neu zu errichtenden Gebäude mit normalen Innentemperaturen einschließlich der Wohngebäude.

Zu Absatz 1

Absatz 1 bestimmt, dass Neubauten mit normalen Innentemperaturen so auszuführen sind, dass die aus Anhang 1 Tabelle 1 ersichtlichen Höchstwerte für den Jahres- Primärenergiebedarf und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust eingehalten werden.

Die europäische Norm DIN EN 832 definiert einen „spezifischen Transmissionswärmeverlust“ als Wärmestrom durch die Außenbauteile je Grad Kelvin Temperaturdifferenz. Durch zusätzlichen Bezug auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche wird aus diesem Kennwert eine energetische Eigenschaft des Gesamtgebäudes, die dem „mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten“ entspricht, der bis 1994 wesentlicher Anforderungsgegenstand der Wärmeschutzverordnung war.

Mit der Begrenzung des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts soll sichergestellt werden, dass der bisher erreichte Wärmeschutz nach der Wärmeschutzverordnung nicht unterschritten wird. Der spezifische Transmissionswärmeverlust ist ein geeigneter Maßstab zur Beschreibung dieses Schutzstandards, weil er ein Zwischenergebnis der ohnehin erforderlichen Nachweisrechnungen nach DIN EN 832 sowie nach dem vereinfachten Verfahren in Anhang 1 Nr. 3 ist und seine Begrenzung damit keinen nennenswerten zusätzlichen Aufwand erfordert.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt die Anwendung der in Anhang 1 vorgesehenen Nachweisverfahren auf verschiedene Gebäudenutzungen. Für Wohngebäude – dem größten Teil des Neubauvolumens – sieht Nummer 1 ein vereinfachtes Verfahren vor, das in Anhang 1 Nr. 3 näher ausgestaltet ist. Damit soll der bei diesen Gebäuden in der Regel anzutreffenden geringeren Planungstiefe Rechnung getragen werden. Das vereinfachte Verfahren ist so gestaltet, dass es gegenüber einer ausführlichen Berechnung nach dem Monatsbilanzverfahren der DIN EN 832 in der Regel zu etwas schärferen, aber im Sinne des EnEG wirtschaftlich vertretbaren Anforderungen führt. Es ist nur auf Wohngebäude anzuwenden, deren Fensterflächenanteil 30% nicht übersteigt. Diese Grenze ist erforderlich, weil das vereinfachte Verfahren in dieser Hinsicht auf Näherungen beruht, die auf Wohngebäude mit großen Fensterflächen nicht zutreffen. In diesen Fällen ist das ausführlichere Monatsbilanzverfahren nach Nummer 2 anzuwenden.

Dem Bauherrn steht es frei, die Berechnungen auch bei Wohngebäuden mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 % nach dem ausführlichen Monatsbilanzverfahren vorzunehmen.

Nummer 2 legt das Berechnungs- und Nachweisverfahren für „andere Gebäude“ fest. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die in Absatz 1 geregelten Begrenzungen des Energiebedarfs und des Transmissionswärmeverlusts nach einheitlichen und damit vergleichbaren sowie nachvollziehbaren Regeln und Bedingungen berechnet werden. Im einzelnen wird auf Anhang 1 Nr. 2 mit den anzuwendenden technischen Regelwerken und Festlegungen verwiesen. Auf darüber hinaus benötigte, ergänzende technische Regeln insbesondere für baustoff-, bauteil- und ausführungsspezifische Angaben (wie z. B. Wärmedurchgangskoeffizienten, Gesamtenergiedurchlassgrade, anlagentechnische Merkmale) soll in Bekanntmachungen auf Grund des § 15 Abs. 1 hingewiesen werden.

Zu Absatz 3

Eine Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 2 ist nicht für alle Arten der Beheizung ohne weiteres möglich. In diesen Sonderfällen sollen ausschließlich Anforderungen an den spezifischen Transmissionswärmeverlust gestellt werden. Dies hat auch zur Folge, dass die bei Wohngebäuden ansonsten nach Absatz 1 und 2 einzubeziehende Warmwasserbereitung unberücksichtigt bleibt.

Die Nummern 1 und 2 sollen zusätzliche Anreize zur Verwendung erneuerbarer Energien (insbesondere von nachwachsenden Rohstoffen als Brennstoff) und von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung schaffen. Allerdings sollen auch diese Gebäude die Grenzwerte für den spezifischen Transmissionswärmeverlust einhalten. Wegen der besonders günstigen Primärenergiefaktoren der genannten Heizsysteme würden sie in dieser baulichen Ausführung auch bei einer (in solchen Fällen oft aufwändigen) Berechnung nach den Regeln der Technik besonders günstige Energiebedarfswerte aufweisen. Durch die Grenze „mindestens zu 70 vom Hundert“ soll sichergestellt werden, dass die hier aufgeführten Beheizungsformen für das Gebäude bestimmend sind. Für die Anwendung ist es dabei auf Grund der gewählten Formulierung und des Kontextes der Verordnung maßgeblich, zu welchem Anteil die Beheizung insgesamt – also unter Berücksichtigung auch der Verluste des Heizsystems und der Hilfsenergien (die auch bei der Nutzung erneuerbarer Energien erforderlich sind) – auf erneuerbare Energien entfällt. Für Nummer 2 wird damit zugleich ausgeschlossen, dass solche Wärmepumpen begünstigt werden, die hinsichtlich ihrer Effizienz hinter dem Stand der Technik zurückbleiben.

Für energetische Bewertung der Beheizung mit Einzelfeuerstätten stehen keine technischen Regeln zur Verfügung. Dies gilt auch für einige andere Beheizungsformen. Nummer 3 stellt deshalb Gebäude, die überwiegend raum- oder raumgruppenweise durch Einzelfeuerstätten oder durch andere nicht nach Regeln der Technik bewertbare Techniken beheizt werden, insoweit von der Begrenzung des Jahres- Primärenergiebedarfs frei, als ihr spezifischer Transmissionswärmeverlust den Wert von 76 % des ansonsten anzuwendenden Höchstwertes für den Jahres- Primärenergiebedarf nicht übersteigt (Satz 2). Dies entspricht dem spezifischen Transmissionswärmeverlust eines Gebäudes, das mit einer Heizungsanlage ausgestattet ist, die für die Festlegung des Anforderungsniveaus der Verordnung als Referenzanlage herangezogen wurde. Bei dieser Referenzanlage handelt es sich um eine verordnungsgerecht ausgeführte Zentralheizung mit Warmwasser als Wärmeträger, Niedertemperatur-Heizkessel als Wärmeerzeuger, einer Auslegungstemperatur des Verteilnetzes von 70/55 °C und raumweiser Regelung mittels Thermostatventilen.

Zu Absatz 4

Die Vorschrift enthält zusätzliche Anforderungen zur Begrenzung des Energiebedarfs im Sommer. Aus Gründen der Vereinfachung und wirtschaftlichen Vertretbarkeit sind diese Anforderungen auf Gebäude beschränkt, deren Fensterflächenanteil 30 % übersteigt. Da der Energiebedarf für die sommerliche Kühlung auf Grund der anzuwendenden technischen Regeln nicht im Jahres-Primärenergiebedarf enthalten ist, bedarf es dafür einer zusätzlichen Anforderung. Diese zusätzlichen Anforderungen werden auf zwei unterschiedliche Größen bezogen; wobei der zuerst genannte Sonneneintragskennwert für alle Fälle einschlägig ist, während die Kühlleistung Gegenstand einer Öffnungsklausel für bestimmte Gebäude ist. Die Anforderungen sind Gegenstand von Regeln der Technik. Anhang 1 Nr. 2.9 enthält die Verweise darauf und legt fest, dass bei Nichtwohngebäuden nur solche Maßnahmen gefordert werden, die im Einzelfall wirtschaftlich vertretbar sind.

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