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 Zu § 12 „Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen”

Mit § 12 sollen die Anforderungen an Steuerungs- und Regelungseinrichtungen aus der Heizungsanlagen-Verordnung übernommen und fortgeschrieben werden.

Die Absätze 1 und 6 entsprechen inhaltlich dem bisherigen Recht.

Obschon für die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Ausstattungen bereits nach geltendem Recht Aus- und Nachrüstungsvorschriften bestehen, sind diese Ausstattungen nicht bei allen betroffenen Heizungsanlagen vorhanden. Deshalb sollen die Nachrüstungsverpflichtungen – mit der Einschränkung in Absatz 2 Satz 4 – beibehalten werden.

Zu Absatz 2

Die Sätze 1 bis 3 entsprechen inhaltlich § 7 Abs. 2 HeizAnlV. In Satz 4 wird eine Spezialregelung für bestehende Fußbodenheizungen aufgenommen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Nachrüstung mit einer Einzelraumregelung in vielen Fällen technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

Zu Absatz 3

Die Leistungsgrenze soll mit Blick auf den fortgeschrittenen Stand der Technik herabgesetzt werden.

Zu Absatz 4

Gegenüber geltendem Recht wurde die Vorschrift dahingehend geöffnet, dass neben der herkömmlichen Zeitschaltung auch andere geeignete Führungsgrößen verwendet werden können, um zur Energieeinsparung den durchgehenden Betrieb von Zirkulationspumpen zu vermeiden.

Zu Absatz 5

Hier wird auf die in Anhang 5 im einzelnen ausgeführten Bestimmungen zur Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen verwiesen. Sie sollen im wesentlichen aus der Heizungsanlagen-Verordnung übernommen, fortgeschrieben und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen angepasst werden. Wie bisher gelten die Vorschriften der Absätze 5 und 6 nur für den Ersatz und den erstmaligen Einbau.

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