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  Zu Anhang 5 „Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)”

Die weitgehend aus der Heizungsanlagen-Verordnung übernommenen Anforderungen wurden im Lichte der Erfahrungen aus der praktischen Anwendung redaktionell überarbeitet und die Tabelle 1 entsprechend neu gestaltet. Die redaktionellen Änderungen dienen der Klarstellung.

Leitungen innerhalb beheizter Räume, deren Wärmeabgabe von den Nutzern (z.B. durch Thermostatventile) beeinflussbar ist, können – wie bisher – ungedämmt verlegt werden hierzu zählen insbesondere auf der Wand verlegte Heizkörperanschlussrohre. Dasselbe gilt für Leitungen in Bauteilen zwischen beheizten Räumen sie dürfen ungedämmt bleiben, wenn diese zu ein- und derselben Nutzungseinheit gehören. Dagegen müssen Leitungen, die künftig in Bauteilen zwischen beheizten Räumen mehrerer Nutzer verlegt werden, grundsätzlich gedämmt werden. Damit wird die für mindestens einen Nutzer unkontrollierbare Wärmeabgabe begrenzt, die gerade bei hoch wärmegedämmten Gebäuden über ein erträgliches Maßhinausgehen und zu einem energetisch ungünstigen Lüftungsverhalten führen kann.

Bei den in aller Regel klein dimensionierten Leitungen, die im Fußbodenaufbau verlegt werden, ist eine Dämmschicht mit einer Mindestdicke von 6 mm zulässig. Durch diese Erleichterung soll gewährleistet werden, dass vor allem Heizkörperanschlussrohre auch weiterhin kostensparend im üblichen Fußbodenaufbau untergebracht werden können.

Die Mindestdämmschichtdicke wurde bislang gemäßder Heizungsanlagen- Verordnung auf die jeweilige, durch Normung festgelegte Nennweite bezogen. Bei Leitungen, deren Nennweite nicht durch Normung bestimmt war, musste bisher anstelle der Nennweite der Außendurchmesser eingesetzt werden. Dadurch ergaben sich bei dickwandigen Kunststoffrohren, die nicht genormt sind, größere und damit teurere Dämmschichten als bei dünnwandigen Rohren aus Kupfer oder Stahl. Zudem konnten die erhöhten Gesamtdurchmesser derart gedämmter Kunststoffrohre zu vergleichsweise aufwändigen Bauteilanforderungen führen. Die bisherigen Anforderungen wurden von der Europäischen Kommission als Handelshemmnisse für Hersteller von Kunststoffrohren gerügt.

Diesen Erkenntnissen wird im vorliegenden Entwurf dadurch Rechnung getragen, dass sich die Mindestdämmschichtdicken künftig auf die jeweiligen Innendurchmesser beziehen und durch die Öffnungsklausel in Nummer 3 überdies die Möglichkeit geschaffen ist, die Dicke der außen anzubringenden Dämmschicht durch Berücksichtigung der Dämmwirkung auch der Rohrwand zu verringern. Darüber hinaus sind die Anforderungen so gestellt, dass auch andere Ausführungen als der üblicherweise konzentrische Aufbau der Rohrdämmung zulässig sind, wenn z.B. mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung erreicht werden kann. Außerdem ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in § 15 Abs. 2 der Verordnung die mit den europäischen Partnern abgestimmte Gleichwertigkeitsklausel in die Verordnung aufgenommen worden ist.

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