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 Zu Anhang 4 ”Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)”

Zu Nummer 1 „Anforderungen an außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster“

Das Anforderungsniveau zur Fugendurchlässigkeit von Fenstern und Fenstertüren wird gegenüber der Wärmeschutzverordnung materiell nicht verändert. In Tabelle 1 wird lediglich der Bezug zu einer neuen harmonisierten Norm hergestellt.

Zu Nummer 2 „Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes“

Sofern eine Überprüfung der Dichtheit des gesamten Gebäudes erfolgt, soll dies – wie bisher – auch künftig unter Einhaltung gewisser Randbedingungen geschehen. Inzwischen stehen Prüfverfahren zur Verfügung, die es ermöglichen, die Dichtheit des Gebäudes (bei Mehrfamilienhäusern oder Bürohochhäusern ggf. etagenweise) zu bestimmen. Das verwendete ”Blower-door-Verfahren” ist international genormt und soll in Kürze durch eine europäische Norm ergänzt werden. Die Einteilung in die Anforderungsklassen in Tabelle 1 beruhen auf nationalen und internationalen Erfahrungswerten und sind auf die DIN V 4108 Teil 7 ”Luftdichtheit von Bauteilen und Anschlüssen” abgestützt.

Zu Nummer 3 „Anforderungen an Lüftungseinrichtungen“

Nummer 3 stellt sicher, dass neben den Dichtheitsanforderungen im Interesse der Gesundheit und Beheizung (notwendige Verbrennungsluft) auch eine ausreichende Lufterneuerung erfolgen kann. Sofern dazu Lüftungseinrichtungen eingesetzt werden, sollen diese allerdings entsprechend den dargelegten Mindestanforderungen geplant und ausgeführt werden.

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