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Zu § 5

Energiebedarfsausweise für bestehende Gebäude sollen grundsätzlich wie jene für Neubauten gegliedert werden. § 5 Abs. 1 trägt aber einigen Besonderheiten Rechnung:

Bei wesentlichen Änderungen bestehender Gebäude sind Energiebedarfsausweise auszustellen, falls „im Zusammenhang mit den wesentlichen Änderungen die erforderlichen Berechnungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 durchgeführt worden sind“ (§ 13 Abs. 2 EnEV). Diesen Umstand soll der Hinweis nach Nummer 1 hervorheben. § 13 Abs. 2 EnEV setzt freiwillige Berechnungen voraus. Die Regelung soll dazu beitragen, dass in diesen Fällen vermehrt Energiebedarfsausweise erstellt werden, die in den wesentlichen Punkten denen für neue Gebäude entsprechen. Ein (fiktive Erfüllung der Anforderungen an geänderte Gebäudeteile) Gebrauch gemacht wird, bedarf es praktisch einer Berechnung bzw. eines Nachweises, wie er wie er für Neubauten zu führen ist.. Hier darf der berechnete Wert für das geänderte Gebäude den zulässigen Höchstwert für ein vergleichbaren Neubau um bis zu 40 % übersteigen. Ein Höchstwert gilt hier allerdings nicht. Wird in den Fällen, in denen von § 8 Abs. 2 EnEV (fiktive Erfüllung der Anforderungen an geänderte Gebäudeteile) Gebrauch gemacht wird, bedarf es praktisch einer Berechnung oder eines Nachweises, wie er wie er für Neubauten zu führen ist. Hier darf der berechnete Wert für das geänderte Gebäude den zulässigen Höchstwert für ein vergleichbaren Neubau um bis zu 40 % übersteigen. Auf diesen Fall bezieht sich der Hinweis nach Nummer 3.

Nach den Nummern 2 und 3 soll für die Fälle der freiwilligen Aufstellung von Energiebedarfsausweisen der Anlass der Aufstellung hervorgehoben werden, damit der Adressat verstehen kann, warum keine oder veränderte Höchstwerte gelten.

Zur Verbesserung des Informationsgehaltes und der Vergleichbarkeit der aus unterschiedlichen Anlässen aufgestellten Energiebedarfsausweise soll generell der jeweilige, bei gleichartigen neu zu errichtenden Gebäuden einzuhaltende Höchstwert angegeben und durch Hinweise nach Nummer 3 nachvollziehbarer gemacht werden.

Der Hinweis nach Nummer 4 knüpft an § 13 Abs. 2 Satz 2 EnEV an und soll darauf aufmerksam machen, dass die Angaben und Berechnungen auch auf erlaubten vereinfachenden Annahmen beruhen können.

Um eine möglichst breite Anwendung von Energiebedarfsausweisen zu ermöglichen, lässt Absatz 2 die Abschätzung der Eigenschaften nicht betroffener Bau- und Anlagenbestandteile zu.