Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung sollen Verfahrensvereinfachungen vorgenommen sowie Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in der Handhabung der Energieeinsparverordnung (EnEV) erhöht werden. Schwerpunkt ist die Anpassung der EnEV an den verbesserten Stand der Technik. Die hiernach gebotenen Änderungen werden außerdem zum Anlass genommen, redaktionelle Klarstellungen und Verdeutlichungen in der EnEV vorzunehmen.
Mit den vorgesehenen Änderungen sind keine Abänderungen des energieeinsparrechtlichen Gesamtanforderungsniveaus der EnEV beabsichtigt. In einem gesonderten Verfahren werden die sich aus der Änderungsverordnung ergebenden Folgeänderungen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 EnEV vorgenommen.
2. Die Änderungsverordnung ist notwendig, weil die EnEV eine im starken Maße physikalisch-technisch geprägte Materie regelt. Zahlreiche technische Details, aber auch die wesentlichen Berechnungsverfahren sind nicht in der EnEV selbst, sondern in technischen Normen festgelegt. Die Verweisungen der EnEV auf die technischen Normen sind statischer Natur. Dieser Umstand allein führt nicht zwangsläufig zu einem Änderungserfordernis der EnEV, wenn sich das technische Regelwerk ändert.
3. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Anpassung der EnEV an die geänderten technischen Normen erforderlich. Mit der Neufassung mehrerer Normen und Vornormen wird die Anwendung der EnEV insgesamt verbessert, weil
- Regelungslücken im technischen Regelwerk geschlossen,
-
Auslegungsunklarheiten beseitigt,
- in einzelnen Fällen, in denen sich die
Anwendung der technischen Regeln als
wirtschaftlich problematisch
erwiesen hat, die Ursachen im Regelwerk beseitigt,
- und sonstige Fehler
der technischen Normen behoben worden sind.
Die Planer arbeiten schon jetzt mit den neuen Normen, denn grundsätzlich müssen werkvertragliche Leistungen im Baubereich – z. B. die Berechnung der energetischen Gebäudequalität - nach den aktuellen, allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Die Praxis wendet auch die neu gefassten sog. Vornormen an, auch wenn diese nicht den Status allgemein anerkannter Regeln der Technik haben. Der öffentlich-rechtliche Nachweis nach der EnEV muss aber bis zu deren Änderung nach den bisherigen Normen erbracht werden. In dieser Situation besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem Gleichklang der in der EnEV zitierten technischen Normen und dem für die Planungs- und Baupraxis privatrechtlich verbindlichen Stand der Technik.
4. Eine Umstellung der statischen auf dynamische Verweisungen kann aus verfassungsrechtlichen Gründen weder bei verpflichtenden Anforderungen noch bei der freiwilligen Angabe von Energieverbrauchskennzahlen (§ 13 Abs. 5 EnEV) vorgenommen werden.
5. Folgende fünf technische Normen und Vornormen werden mit ihrem neuen, aktuellen Publikationsdatum übernommen:
- DIN EN 832 : 2003-06 als Ersatz für DIN EN
832 : 1998-12,
- DIN 4108-2 : 2003-07 als Ersatz für DIN 4108-2 : 2001-03,
-
DIN V 4108-6 : 2003-06 als Ersatz für DIN V 4108-6 : 2000-11,
- DIN V 4701-10
: 2003-08 als Ersatz für DIN V 4701-10 : 2001-02,
- DIN 4108 Beiblatt 2 :
2004-01 als Ersatz für die Fassung 1998-08.
6. Da die in dieser Änderungsverordnung vorgenommenen
Änderungen keine inhaltliche
Tragweite im Sinne einer Verschärfung, Ausweitung
oder Herabsetzung der öffentlich-
rechtlichen Anforderungen haben, verbleibt
es auch mit den neuen Bestimmungen
dabei, dass die Anforderungen der EnEV
generell wirtschaftlich vertretbar
sind.
7. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Neubaukosten oder die Kosten für die im Gebäudebestand geforderten Maßnahmen durch die geänderten Vorschriften ändern werden. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Desgleichen werden auch die Mieten und die Gesamtwohnkosten nicht beeinflusst.
8. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
9. Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Änderungsverordnung nicht mit Kosten belastet. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage kann sich der Vollzugsaufwand für Länder und Gemeinden geringfügig vermindern. Diese Wirkung kann sich in einigen Fallgestaltungen insbesondere daraus ergeben, dass Verwaltungsverfahren zur Befreiung von den Anforderungen der EnEV wegen unbilliger Härten (§ 17 EnEV) vermieden werden können, weil unverhältnismäßig strenge Anforderungen zurückgenommen werden sollen.
Hinweis: Die Begründung zu den einzelnen Änderungen sind an der jeweiligen Stelle der EnEV verlinkt.