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Zum Anhang (Muster)

Die Muster A und B im Anhang sind nur insoweit verbindlich, wie sie in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ausdrücklich für verbindlich erklärt werden. Insbesondere hinsichtlich der Schriftart und -größe, des Seiten- und Zeilenumbruchs und der grafischen Gestaltung sollen sie nur empfehlenden Charakter haben.

Das Muster A gilt für zu errichtende und für bestehende Gebäude mit normalen Innentemperaturen, das Muster B für zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen. Nicht alle Pflichtangaben und –hinweise nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind in den beiden Mustern enthalten. Nach Maßgabe der Vorgaben der §§ 1ff. sind sie ggf. um bestimmte Angaben zu ergänzen (vgl. z. B. § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 5).

Die Muster-Anlage gemäß§ 3 Abs. 2 Nr. 6 ist als Leitlinie für den Aussteller und zum besseren Verständnis für die Verbraucher gedacht, wenn er dem Energiebedarfsausweis freiwillig eine Anlage zur Erläuterung der enthaltenen Angaben beifügen will. Es steht ihm aber frei, eine solche Anlage auch in anderer Weise zu gestalten.

Hinweis: Es folgt die offizielle Begründung zur AVV-Novelle 2004. Die Bezüge zum Text der Novelle sind kursiv dargestellt.

Zu Nummer 4 (Anhang Muster A AVV)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Anpassung der Energieeinsparverordnung an die neue DIN V 4701-10 (siehe
Begründung zu Nummer 2) und die DIN V 4108-6.

Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung der Energieeinsparverordnung an das neue Beiblatt 2 zu DIN 4108 vom Januar 2004.