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Begründung

I. Allgemeiner Teil

§ 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 und 3 der Energieeinsparverordnung (EnEV) - vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Einzelheiten der Energie- und Wärmebedarfsausweise. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Der Entwurf folgt – soweit sinnvoll und möglich - dem Vorbild der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 12 WärmeschutzV vom 20. Dezember 1994 (Bundesanzeiger vom 28. Dezember 1994).

Da die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nur den Aufbau und inhaltliche Details von Ausweisen regelt, deren wesentliche materiellrechtliche Inhalte bereits in der Energieeinsparverordnung festgelegt sind, und im Wesentlichen an Daten anknüpft, die nach der Verordnung ohnehin zusammengestellt werden müssen, sind von ihr weder Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten noch werden Bund, Länder und Gemeinden mit Kosten belastet. Zusätzlicher Vollzugsaufwand entsteht nicht. Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen durch diese Verwaltungsvorschrift keine Kosten. 

Begründung zur Novelle 2004

A. Allgemeiner Teil

1. Die geplante, parallel eingeleitete Änderung der Energieeinsparverordnung erfordert als Folgeänderung eine Anpassung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung (AVV Energiebedarfsausweis). Zugleich soll eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen werden.

Sowohl die Energieeinsparverordnung als auch die allgemeine Verwaltungsvorschrift beziehen sich statisch auf folgende technische Regeln, die künftig mit ihren neuen, aktuellen Publikationsdaten in Bezug genommen werden sollen:

- DIN V 4108-6 : 2003-06 als Ersatz für die Fassung vom November 2000,
- DIN V 4701-10 : 2003-08 als Ersatz für die Fassung vom Februar 2001,
- DIN 4108 Beiblatt 2 vom Januar 2004 als Ersatz für die Fassung vom August 1998.

2. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich die Neubaukosten oder die Kosten für die im Gebäudebestand geforderten Maßnahmen durch die geänderten Vorschriften ändern werden. Unmittelbare Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Desgleichen werden auch die Mieten und die Gesamtwohnkosten nicht beeinflusst.

3. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.

4. Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verwaltungsvorschrift nicht mit Kosten belastet.