Anhang 4
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)
1.
Anforderungen an außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Außenliegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1: Klassen der Fugendurchlässigkeit von außenliegenden
Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenster
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Zeile |
Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes |
Klasse der Fugendurchlässigkeit nach |
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1 |
bis zu 2 |
2 |
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2 |
mehr als 2 |
3 |
2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird
eine Überprüfung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 durchgeführt,
so darf der nach
DIN EN
13 829 : 2001-02 bei einer Druckdifferenz zwischen
Innen und Außen von 50 Pa gemessene
Volumenstrom - bezogen auf das
beheizte Luftvolumen - bei Gebäuden
- ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und
- mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1
nicht überschreiten.
3. Anforderungen an Lüftungseinrichtungen
Lüftungseinrichtungen
in der Gebäudehülle müssen einstellbar und leicht regulierbar
sein. Im
geschlossenen Zustand müssen sie der Tabelle 1 genügen.
Soweit in anderen Rechtsvorschriften
Anforderungen an die Lüftung gestellt
werden, bleiben diese Vorschriften unberührt. Die
Sätze
1 und
2 sind
nicht anzuwenden,
wenn als Lüftungseinrichtungen selbsttätig regelnde Außenluftdurchlässe
unter Verwendung einer geeigneten Führungsgröße eingesetzt
werden.