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 Zu § 9 „Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden”

Zu Absatz 1

In Heizungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten der ersten Heizungsanlagen-Verordnung, am 1. Oktober 1978, errichtet bzw. in Betrieb genommen wurden, sind nach statistischen Angaben des Schornsteinfegerhandwerks noch rd. 3 Mio. veraltete Heizkessel in Betrieb. Die Brennstoffausnutzung und damit die energetische Qualität dieser Kessel ist im Vergleich zum heutigen Standard im allgemeinen deutlich schlechter, da sie u. a. häufig überdimensioniert und nur unzureichend gegen Wärmeverluste gedämmt sind. Insbesondere durch den Einbau effizienterer neuer, CE-gekennzeichneter Kessel kann der Energieverbrauch dieser veralteten Heizungsanlagen im Durchschnitt um etwa 20 % gesenkt werden. Daneben können auch andere moderne Wärmeerzeuger, z. B. Wärmepumpen, zur deutlichen Verringerung des Energieverbrauchs führen. Das hiermit erschließbare CO2-Minderungspotential ist beträchtlich.

Für die Außerbetriebnahme der Heizkessel ist eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2005 vorgesehen. Dadurch sollen auch eventuelle Auswirkungen der Anforderungen auf die Preise der Produkte und auf die Mieten verringert werden. Für Heizkessel, deren Wirkungsgrade z. B. auf Grund der Anforderungen der 1. BImSchV in den letzten Jahren durch Brennererneuerung verbessert wurden, wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit die Nachrüstungsfrist um drei Jahre verlängert (Satz 2). Ebenfalls aus Wirtschaftlichkeitsgründen gilt die Nachrüstungsverpflichtung als erfüllt, wenn die Anlage mit NT- oder Brennwertkessel ausgestattet ist, auch wenn diese Kessel noch nicht der CE-Kennzeichnung unterlagen (Satz 3).

Zu Absatz 2

Für die energetische Effizienz einer Heizungsanlage ist neben der Wärmeerzeugung auch die Wärmeverteilung von besonderer Bedeutung. Große Wärmeverluste entstehen vor allem durch ungedämmte Rohrleitungen und Armaturen in ungeheizten Räumen wie z.B. Kellerräumen. Untersuchungen zeigen, dass der jährliche Wärmeverlust, der durch ungedämmte Verteilleitungen und Armaturen im Kellerbereich verursacht wird, bei der bisher üblichen Auslegung des Rohrnetzes bis zu einem Viertel des Jahres-Heizenergieverbrauchs eines Wohngebäudes betragen kann. Rohrdämmungen sollen daher nachgerüstet werden, soweit dazu keine aufwändigen Vor- oder Nacharbeiten (Aufbrechen und Wiederherstellen von Verkleidungen, Installationsschächten u.ä.) erforderlich sind. Näheres ist in Anhang 5 beschrieben. Die Nachrüstungsverpflichtung gilt aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht für Rohrleitungen, die bereits mit einer gewissen, wenn auch geringeren Dämmung versehen sind.

Zu Absatz 3

Die vorgeschriebene Dämmung der obersten Geschossdecken ist nach vorliegenden Untersuchungen eine der wirtschaftlichsten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Bestand. Ungedämmte, nicht begehbare, für die Nachrüstarbeiten aber zugängliche oberste Geschossdecken bilden ein Potenzial für Energiesparmaßnahmen, das bisher offenbar im Rahmen von Erneuerungen (vgl. § 8) nur in geringem Umfang erschlossen wurde. Begehbare Decken werden ausgenommen, weil hier die Wirtschaftlichkeit auf Grund einer bestehenden oder möglichen Nutzung des Dachraumes (z. B. als Abstelloder Trockenraum) oder eines späteren Ausbaus unter Umständen nicht gegeben wäre.

Für die Nachrüstung der Rohrdämmung (Absatz 2) und der Dämmung oberster Geschossdecken (Absatz 3) ist ebenfalls eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2005 vorgesehen. Auch in diesem Zusammenhang sollen denkbare Auswirkungen der Anforderungen auf die Preise der Produkte und auf die Mieten verringert werden.

Zu Absatz 4

Insbesondere bei Kumulation mehrerer Tatbestände können die Kosten der Nachrüstung für ältere Wohngebäude für die Eigentümer mit niedrigerem Einkommen eine starke bis unzumutbare Belastung darstellen. Dies gilt um so mehr, als in Gebäuden mit ein und zwei Wohnungen trotz gegebener genereller Wirtschaftlichkeit nach § 5 EnEG ein Kesselaustausch nach den gutachterlichen Feststellungen weniger wirtschaftlich ist als bei Mehrfamilienhäusern. In kleineren Wohngebäuden etwa aus den 50er bis zur ersten Hälfte der 70er Jahren sind aber besonders häufig Eigentümer anzutreffen, die das Gebäude selbst nutzen. Durch die Begrenzung der Nachrüstungsverpflichtung bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern auf den Fall des Eigentumswechsels wird in diesen Bereichen eine besondere Belastung vermieden. Da der Erwerber die Kosten der Maßnahme bereits bei seiner Kaufentscheidung einkalkulieren kann, erscheint eine Frist von zwei Jahren ab Eigentumsübergang angemessen.

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