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Zu § 4 „Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen”

Die Gruppe der Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen weist sehr unterschiedliche Nutzungsmerkmale auf, die eine pauschale Berücksichtigung von Lüftungswärmeverlusten und internen Gewinnen bei der Festlegung eines Grenzwertes für den Primärenergiebedarf unmöglich machen. Schon bei der geltenden Wärmeschutzverordnung wurde aus diesem Grunde auf eine Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs verzichtet.

In § 4 sollen für Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (vgl. Definition in § 2 Nr. 3) durch Verweis auf Anhang 2 deshalb lediglich Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmeverlusts (Tabelle in Anhang 2) und ein Berechnungsverfahren (Anhang 2 Nr. 2) vorgegeben werden. Ungeachtet der Umstellung auf geänderte Anforderungsgrößen, die mit Rücksicht auf die zugrundeliegenden Regeln der Technik verwendet werden, soll das materielle Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung in etwa beibehalten werden. Neben dieser Grundanforderung sind allerdings - wie bei Gebäuden mit normalen Innentemperaturen - noch die generell geltenden Anforderungen der §§ 5 (Dichtheit, Mindestluftwechsel), 6 (Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken), 11 (Inbetriebnahme von Heizkesseln), 12 (Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen) und 13 (Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte) einzuhalten.

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