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 Zu § 19 „Übergangsvorschrift”

Die Übergangsregelungen in § 19 entsprechen denen vorangegangener Fassungen der energiesparrechtlichen Verordnungen; auf die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben ist weiterhin das bisher geltende Recht anzuwenden (Satz 3). Für Bauvorhaben, bei denen bauaufsichtliche Verfahren vorgesehen sind, wird in Satz 1 auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige Bezug genommen, weil die Anwendung der Vorschrift auf Bauvorhaben nach diesem Zeitpunkt eine Änderung der Planunterlagen zur Folge haben könnte. Dies wiederum müsste in die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit einbezogen werden. Für bauaufsichtlich freigestellte Vorhaben fehlt ein vergleichbarer Anknüpfungspunkt; hier ist der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung maßgeblich (Satz 2).

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