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 Zu § 16 „Ausnahmen”

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht inhaltlich der Ausnahme des § 11 Abs. 2 WärmschutzV zugunsten des Denkmalschutzes unter Einschluss des städtebaulichen Denkmalschutzes. Mit dem Begriff „Behörde“ greift die Verordnung in verschiedenen Vorschriften, darunter auch in § 16, den Sprachgebrauch des § 7 Abs. 1 EnEG auf. Im Rahmen der Delegationsermächtigung des § 7 Abs. 2 EnEG können die Landesregierungen und die von ihnen bestimmten Stellen die Überwachung wärmeschutz- und anlagentechnischer Anforderungen durch Rechtsverordnung auf geeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverständige übertragen.

Zu Absatz 2

In Satz 1 soll die sog. Technologieklausel verankert werden. Die Regelungen dieser Verordnung sollen den technischen Fortschritt und dessen rasche Nutzung durch Bauherrn nicht behindern. Zur Erleichterung und Vereinheitlichung des Vollzugs – insbesondere von Einzelfallentscheidungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen – wird die Bundesregierung in Satz 2 zum Erlass einer Allgemeinen die Bundesregierung in Satz 2 zum Erlass einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermächtigt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

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